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AGB

schmutzige Hände eines Handwerkers mit Schraubenzieher

Allgemeines

1. Die Übernahme und Ausführung der Aufträge durch uns erfolgt basierend auf diesen Bedingungen. 2. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Auftrag werden mit schriftlicher Bestätigung der Gesellschaft verbindlich. 3. Die unter Ziff. 2 getroffenen Bestimmungen gelten auch für erteilte Zusatzaufträge.

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Angebote

1. An jedes Angebot halten wir uns für die im Angebot festgehaltene Frist, es sei denn, es wird Abweichendes vereinbart oder wir widerrufen unser Angebot vor dessen Bestellauftrag. 2. Verträge über fortlaufende oder regelmässig wiederkehrende Leistungen (Dauerschuldverhältnis) werden vertraglich festgehalten, in der Regel ab Vertragsbeginn für die Dauer von einem Jahr. Die Ausführlichkeit eines Vertrages regelt gesondert das Vertragsverhältnis.

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Preise

1. Sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, gilt unser Angebotspreis. 2. Es wird vereinbart, dass im Falle von Erhöhungen des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK), ermittelt vom Schweizer Bundesamt für Statistik, die bislang in Ansatz gebrachten Stundensätze jeweils zum 01.01. eines Jahres um dasselbe proportionale Verhältnis angehoben werden. Gleiches gilt für kostenerhöhende Neuregelungen in steuerlicher und/oder sozialrechtlicher Hinsicht sowie für die Erhöhung von Materialpreisen durch unsere Lieferanten. Alle nach A) Ziff. 2 bestätigten oder tatsächlich ausgeführten Änderungs- bzw. Zusatzaufträge werden gesondert in Rechnung gestellt. Hierbei sind die im Hauptvertrag festgesetzten Sätze und Preise massgebend. Sofern es sich um Leistungen handelt, die im Haupt- oder Zusatzvertrag nicht geregelt sind, gelten unsere im Zeitpunkt der Vergabe des Zusatzauftrages üblichen Preise.

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Zahlung

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Zahlung mit Abnahme, spätestens innerhalb von 14 Tagen rein netto fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist behalten wir uns vor, den Kunden durch Ansetzung einer Zahlungsfrist in Verzug zu setzen und ab Fristenablauf Verzugszinsen und Spesen zu berechnen. 2. Werkverträge werden gesondert behandelt, mit schriftlich vereinbartem Zahlungsziel. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. 3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, können wir die uns obliegende Leistung entweder verweigern oder aber eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten. Wir sind auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen. Sämtliche vorgenannten Rechte stehen uns auch für alle weiteren ausstehenden Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zu. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Schecks werden nicht in Zahlung genommen.

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Pflichten des Kunden

1. Der Kunde ist verpflichtet, die für eine sichere, reibungslose und ordnungsgemässe Ausführung unserer Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Soweit neben uns der Kunde eigene Leistungen erbringt oder Leistungen von Dritten erbracht werden (einschliesslich Warenlieferung), trägt der Kunde die Verantwortung für die Koordinierung der einzelnen Arbeitsabläufe. Der Kunde hat insbesondere freien Zugang zu allen den Vertrag tangierenden Örtlichkeiten zu verschaffen sowie Anschlüsse für Wasser und Energie bereitzustellen. Die Anschluss- und Verbrauchkosten trägt der Kunde. Die Entsorgung bezüglich aller mit unserer Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Abfallstoffe obliegt dem Kunden auf dessen Kosten. 2. Der Kunde stellt zur Unterbringung der persönlichen Sachen unserer Mitarbeiter sowie von Materialien geeignete und verschliessbare Räume zur Verfügung. 3 Unsere Mitarbeiter sind berechtigt, die vorhandenen Umkleideräume und sanitären Einrichtungen im Betrieb des Kunden mitzubenutzen und – soweit dies die örtlichen Verhältnisse gestatten – an dessen Kantinenverpflegung teilzunehmen. 4. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht, indem wir an der Ausführung der uns vom Kunden übertragenen Arbeiten gehindert sind, wird eine angemessene Entschädigung für hierdurch verursachte Mehraufwendungen verrechnet. Wir werden uns in einem solchen Fall das anrechnen lassen, was wir an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Aufträge erwerben könnten.

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Kündigung

1. Wir sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Arbeiten sofort einzustellen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

• wesentliche Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden eintreten, die auch bei Zahlungsverzögerung als eingetreten gelten;

• das Ergebnis der Bonitätsprüfung zu der Befürchtung Anlass gibt, dass der Kunde zumindest keine vollständige und/oder rechtzeitige Zahlung leisten wird;

• der Kunde seine Zahlungen einstellt, er betrieben wird, einen Insolvenzantrag stellt oder gegen ihn die Konkurseröffnung beantragt wird, oder

• der Kunde wiederholt seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.

In diesen Fällen steht uns die vereinbarte Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen in voller Höhe zu. Daneben können wir eine angemessene Entschädigung für die noch nicht erbrachten Arbeiten geltend machen. 2. Auch im Falle einer Kündigung des Kunden aus wichtigem Grund haben wir einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für noch nicht erbrachte Arbeiten, es sei denn, wir haben eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und der Kunde hat dieses Verhalten zweimal schriftlich ohne Erfolg abgemahnt.

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Abnahme

1. die von uns durchgeführten Arbeiten und in sich abgeschlossenen Teilleistungen sind nach ihrer Beendigung vom Kunden sofort zu untersuchen und abzunehmen. 2. Auch die rügelose Inbetriebnahme oder sonstige Benutzung der von uns bearbeiteten Objekte gilt als Abnahme. 3. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Objekt nicht innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Dies gilt für von uns erbrachte Teilleistung.

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Gewährleistung

1. Offensichtliche und bei ordnungsgemässer Untersuchung erkennbare Sachmängel hat der Kunde unverzüglich nach Abnahme der Leistung schriftlich zu rügen. Nachträgliche Mängelrüge können nicht mehr berücksichtigt werden und nicht Gegenstand der Gewährleistungsansprüche. 2. Wir werden nach ordnungsgemässer Mängelrüge des Kunden den Leistungsgegenstand umgehend untersuchen und korrigieren. Der Kunde ist verpflichtet, bis zur Erledigung der Aufgabe den Leistungsgegenstand nicht zu benutzen. 3. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn

•  der Kunde uns ohne triftigen Grund die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten verweigert,

• der Kunde behauptete Mängel selbst behebt oder durch Dritte beheben lässt, ohne uns Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben,

• der Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf die Anweisung des Kunden, auf von diesem gestellte Arbeitsmittel oder auf Vorleistung anderer Unternehmer zurückzuführen ist.

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Haftung

1. Unsere Haftung beschränkt sich auf die gesetzliche Haftpflicht wegen

• Personenschäden;

• Sach- und Tierschäden

• Vermögensschäden, sofern sie auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind.

In jedem Fall ist unsere Haftung auf die mit dem Versicherer vereinbarte Deckungssumme begrenzt.

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Referenzbilder/Bildmaterial

Der Kunde (Auftraggeber/Eigentümer/Bauherr) willigt ein, dass während der Ausführung unserer vereinbarten Arbeitstätigkeit an seinem Eigentum oder Leistungsgegenstand bzw. von seinem Projekt und den Vertrag tangierenden Örtlichkeiten Innen- und Aussenaufnahmen in Form von Fotografien und Bewegtbilder gemacht werden dürfen, um diese zu Werbezwecken zu vervielfältigt oder online zu publizieren. Diese Einwilligung erstreckt sich sowohl auf die blosse Anfertigung, als auch auf die spätere Verwendung des Bildmaterials. Wenn dieser Einwilligung seitens des Kunden (Auftraggebers/Eigentümers/Bauherrn) nicht proaktiv und schriftlich widersprochen wird, gilt dies als stillschweigende Duldung. 

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Urheberrechte/Copyright
Die Urheber- und alle anderen Rechte an Inhalten, Texten, Bildern, Fotos, Videos oder anderen Dateien auf der Website gehören ausschliesslich der Firma Gernet & Kälin die Handwerker GmbH oder den speziell genannten Rechtsinhabern. Für die Reproduktion jeglicher Elemente ist die schriftliche Zustimmung der Urheberrechtsträger im Voraus einzuholen, ansonsten ist die Übernahme untersagt. Das Logo und die Farbkompositionen dürfen anderweitig nicht eingesetzt werden.

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Sonstiges

1. Soweit auf Leistungsbeziehungen besondere Vertragsbedingungen Anwendung finden, gelten diese vorrangig. 2. Der Kunde und wir verpflichten uns gegenseitig, während der Vertragsdauer keine Arbeitnehmer oder sonstigen Angestellten des anderen Vertragspartners abzuwerben.

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Erfüllungsort, Gerichtsstand 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zug. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.

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Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser AGB unwirksam sein, berührt das die Gültigkeit der anderen Klauseln nicht und zieht somit nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. Ist eine Klausel dieser Bedingungen nur in einem Teil unwirksam, so behält der andere Teil seine Gültigkeit. Die unwirksame Regelung wird durch die geltende gesetzliche Regelung ersetzt.

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Stand 05/2023

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